Seit dem 19. Januar 2013 werden alle bei der Bundesdruckerei neu gefertigten Führerscheine auf 15 Jahre befristet.
Am 19. März 2019 wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung geändert. Künftig müssen auch schon bestehende Papier- und unbefristete Kartenführerscheine in einen solchen befris-teten Führerschein umgetauscht werden.
Die Umtauschfristen sind gestaffelt. Für Führerscheine, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr der betreffenden Person maßgeblich:
Geburtsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für ab dem 1. Januar 1999 ausgestellte Führerscheine gilt das Ausstellungsjahr:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Beginnen wird der Pflichtumtausch folglich mit Personen der Jahrgänge 1953 bis 1958, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind. Diese sind nach der neuen Regelung dazu verpflichtet, ihren bisherigen Führerschein bis spätestens 19. Januar 2022 in einen neuen Kartenführerschein umzutauschen. Für den Umtausch sind ein gültiges Ausweisdokument, der aktuelle Führerschein sowie ein biometrisches Lichtbild erforderlich.
Bitte beachten Sie: Im Sommer 2019 müssen zusätzlich viele Berufskraftfahrer/innen bei der Fahrerlaubnisbehörde den Eintrag einer Schlüsselzahl im Führerschein erneuern lassen. Es wird deshalb bis voraussichtlich Ende Oktober zu einem großen Kundenandrang mit lan-gen Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Wir empfehlen deshalb, den Umtauschantrag erst ab frühestens November 2019 zu stellen.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an unser Team wenden.
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